- und Staats - Historie. 175
chen Anstand oder Frieden ma-
^lffmsey b andere, nicht darinnen
*ie<S‘* Me jede Parthey in ihrem Land,ßch^^ffen ftey und offen halten, damit manJ gehen lmddardurch wandle« möge.
Fei,,-.' Kein Theil solle des anderen Theilszya 2, Rebellen, Banditen keinen Durch-^.ff^Äuffenthalt geben, und sonsten wederu 1 Vorschub thun.
»er,, '>Keitt Theil solle des anderen Undertha-tzayx, ^urgere, re. nicht zu seinen Bürgeren,
' Hindersässen, rc. cmff, noch an-verr.,pss!' he wolten dann ihren Sitz gäntzlichanne^' KeinÖrth solle auch dieStattGenffÖ«tlish „J 1 ' lo lange des Hertzogcn Ansprach,Aer Rechtlich nicht außgeführct.^rtb,?"^kl und Wandel zwischen beydenba»h §bn solle frey und sicher seyn mit aller-Ha,.xWmmannschafft und die Kauff- lindtet iDetbcn^ * cinen ueu ^ Zöllen beschwä-
^^ndd??^^ulden undAnsprachen solle nie-„.^anderen hefften noch pfänden, ohneEaG Me und klare Schulden, sondern jedeve„ 'y* c vor gebührlichcmGerichte entschei-lverdr,, Malesitz aber solle da gerichtetoes begangen worden.
«nd »w 1 JS wun 0 undSpannen aber sich hal-Hcrtzogenttttd dcn Orthen^ätze r,/Är ^ "s, solle man für vier gleicheöers, ?,, ^cht kommen, zween von des Kla-'H Zween von des Beklagten Seiten,
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