Band 
Zweyter Theil.
Seite
176
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i?6 Epdgnosiische

und im fahl sich diese vier Sätze nicht .gen tönten, so sollen sie trachten, sich bev w^ iEvden eines gmeinenObmanns zu verglel^ ^»wann aber auch dieses nicht geschehen kam .sollen sie zween auffjederParthey nehmen," j,aus diesen vieren solle durch dasLooß einuer Obmann erkieset werden. Wann n»M.^Jrrunaen Sachen antreffen, jenseit des ^bürgs, so solle die Mahlstatt seyn zu BEI.In Sachen aber disseit desGcbürgs,

Und wann etntwedere Parthey, ihrenicht schicken wurde, so sollen die übrigen wzu richten vollen Gwalt haben.

1 6. DerHertzogwil jedem Orth, so

die Bündnuß wahrt, jährlich zu Lucer»," h,den i sten Octobr. für ein Einung Gelt der Llen lassen zoo. Gold - Gulden, je drey ^Plappert für einen Gulden gerechnet.noch über dieses jedemOrth jährlich 4 0t &>nen-Cronen in Gold, einen oder zweenling darallsi ftridircn zulassen auff derStdul zu Turin, und wann schon keiM^schickt wurde, so solle das Gelt derheim dienen.

17. Diese Bündnuß solle währen atm ^Hertzogs Carl Emanuels Lebenslang un"Jahr nach seinem Tode.

18. Beyde Theile, haben sich ihre „Bündte und Verpflichtungen vorbehmM

An. r 6 zz. den 2.Mart. wurdedieftD" ^

niß mit Jhro Königl. Hoheit Victor Adatis II. zu Lllcern enieuert. ^

Nicht minder haben sich die Cathol«^^

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