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Viertens, solle es der Theilung halb WjKirchen und Mund - Güteren, bym La"vfrieden, und den unterschiedlichen, gleiw ^rauffgefolgtenAbscheidemallch inänm» if j:15so. und is?s.bestätigtenUßsprüchen "deren Erlüterung gäntzlich fürs künfftigebleiben. Nichts weniger solle es
Fünfftens, dcs Schmitzen und Schn»ab^halb, bym Landsfrieden und vorangeregu.Friedensschluß, syn Bcwandtnuß haben, udasselbige by Geist- und Weltlichen, sowoblWorten als Schrifften mit unparthey!^Ernst abgestrafft, hierdurch die Evdgnoß»^
so viel geftärckt und alle Verbitterung ,£%Neyd und Widerwillen, möglichst abgesE'tenundfürkommenwerden. Unddiew^.
Sechstens, by Besatzung dcs GeERahts und anderer Stellen und AembterrdieEvangelis.bißhero in viel Weg beschw^'ehrliche Leuth umb der Religion willen u»gangen,und denen auch etwan untüchtige^,,söhnen vorgezogen worden; Im LandSE^und Abscheiden aber, wohl und hev^n"versehen, daß man umb des Glaubens ww ^einandern nit schmitzen, schmähen,hassen, keinen Verdruß oder Widerwille»^zeigen solle,und nun die beständigeVersch"^undAußschliessung von Ehren undAembteeine unwidersprechliche Auzeig einesWiderwillens und Verdrusses ist, -welcherlich gar eine Infamism nach sich Ziehe »vurv
dahero ein solch Mehr-und Wahl-Rechl
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