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Eydgnoßische
mitGewalt bezwungen werden müssen.Fü!>^ Vtens die, so aus den eroberten Ortben auv ^wichen, und sich demjenigen, so dieOrth f* i(/ 51
pirt, iiit underwerffen wollen. Sechstens W
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welche denjenigen under derenGcwalt,<A^und Schirm sie gerahten, zu ihrer Subfil>» >etwas von Futter, Proviant und andern^bensmittlen eontribuirt und zugetragen'^tönten dann, daß ihnen Restitution und J* Ltzting versproche worden, gnugsam undwürdig darrbun und bescheinen. Itemetwas an ihre Salvaguardien verwende^den. Letstlich diejenigen,deren Haab Mid^in währendem Krieg in ihrer FeindenJure belli kommen, und erst in währenr $Anstand verändert und abgeführt worden-^,Diejenigen aber so in diesen Classengriffen sind, und denen der Friedensfth'^ $ €Zugang zumRechten vergönnt und zE^it, Itreffend; könten selbige forderst die e.
mit Zuziehung friedliebender Persohn^ IbeydenPartheyen versuchen,und sich n
neren Unkosten und Weitläuffigkeit tra^y, z,zu vergleichen, dafern aber solches niwj*Qlich/und kein gütliche Composition statt n^j, gsolle es unserseits an Administration tl
gen unpartheyischen Rechtens in der v v ^renden Kosten nicht ermanglen. . hIm übrigen lassen wir es bey denD»'' bLandssrieden , authentischen Vertrage"^, (Abscheiden,auch jedes Orths Rechten ^
rechkigkeiten durchuß verbleiben, uttv tdessen allen zuGezeugnuß uö wahrem