Band 
Zweyter Theil.
Seite
218
JPEG-Download
 

2i8 Epdgnoßische

keitlichen Judicatur, umb andere Puncten,^Eydgnößiscbcn Rechtens zu seyn, mit mheffter runder Erklärung, daß sie die AMLandfrieden und authentische Vertrag Elich und ehrlich an ihnen von Zürich ha"'

wiewolcnsolchereciproeirlicheDeclaratioM'^

mehrmahliges Begehren Zürich ingegen denCatholischenOrthen niemahlentvwollen.

Zum Andern, so ist aus diesem ersten | L,cten und aus den producirten Actis , rM ^rinn begriffenem gantzen Verlaust, ,

gantz leichtlich und rechtmäßig zu scht^,wer dieses unnöthigen KriegsÜrheber,un^hero eine Lobl.Statt Zürich schuldigallein den u Lobl. Cathol. Orthen ihren #mäßigen forderndenKriegskosten-sonderi^Hden Particulare» , so wohl geist-als wM'^,Persohnen, vermog ihrer übergebenen Mrialien, als erlittene Schäden, zu ersetzen ^gut zumachen, alles nach Außweis""^^Friedensschlusies, benandt und sonderliev^.^,jenigen, so in währendem Anstand beM2„roder auch vermög habendenSÄ>eins,Pk^t«nd anders herzugeben, von e'rmtlterZürich angelangt worden, neben denen, 1^,diesem Krieg sich nicht intcreßirt', öderem^der Parthey sich anhängig gemacht habe»'^thun aber hiermit einer Lobl? Statt sr^außtrucklich ihren Regreß vorbehalten iMiss der Ihrigen,die sich vergriffen, Lew,-^„nd Gut zu erholen. „

Ob gletchwohlen nun die Lobl.

O,

u«

iCJi

pti

die

All

bit-

Tr

ter

Ac

tat

bv,

riy

tu,

rir

tbi

siu

Q,

seil

au

tz

de,

h

her

tiu

iHl

(3t