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keitlichen Judicatur, umb andere Puncten,^Eydgnößiscbcn Rechtens zu seyn, mit mheffter runder Erklärung, daß sie die AMLandfrieden und authentische Vertrag Elich und ehrlich an ihnen von Zürich ha"'
wiewolcnsolchereciproeirlicheDeclaratioM'^
mehrmahliges Begehren Zürich ingegen denCatholischenOrthen niemahlentvwollen.
Zum Andern, so ist aus diesem ersten | L,cten und aus den producirten Actis , rM ^rinn begriffenem gantzen Verlaust, ,
gantz leichtlich und rechtmäßig zu scht^,wer dieses unnöthigen KriegsÜrheber,un^hero eine Lobl.Statt Zürich schuldigallein den u Lobl. Cathol. Orthen ihren #mäßigen forderndenKriegskosten-sonderi^Hden Particulare» , so wohl geist-als wM'^,Persohnen, vermog ihrer übergebenen Mrialien, als erlittene Schäden, zu ersetzen ^gut zumachen, alles nach Außweis""^^Friedensschlusies, benandt und sonderliev^.^,jenigen, so in währendem Anstand beM2„roder auch vermög habendenSÄ>eins,Pk^t«nd anders herzugeben, von e'rmtlterZürich angelangt worden, neben denen, 1^,diesem Krieg sich nicht intcreßirt', öderem^der Parthey sich anhängig gemacht habe»'^thun aber hiermit einer Lobl? Statt sr^außtrucklich ihren Regreß vorbehalten iMiss der Ihrigen,die sich vergriffen, Lew,-^„nd Gut zu erholen. „
Ob gletchwohlen nun die Lobl.
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