-2o Exdgnsßische
Kirchen, können sie gleichfahls under siEsten, nach Inhalt der Bündten und Laudst,dens zu erörteren understahn,darumb [ Vgener Abscheid von An. 1 6$ i.dieRicbM'^seyn, und die beste Anweisung geben st»..möchte auch von ihnen selbst ein gewisse fma für das künfftig auffgesetzt, und umbwie auch anderer streitigerPuncten wegenKrieg mehr angehebt werden. ^
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2. Andere sind mere politica , welche^mög des Vertrags An. isz r. durch
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der Regierenden Orthen sollend entE^werden, als dieBevogteyring derWav>e"'^,cderen, EleetionderAembtern, BeftestiAMLehen, AnnehmungderBurgcren rnidD'' ^sen, Geltaußleihen, Allmosen undAußtheilung, Testament,und au . ^dergleichen; auch Straffen und Busses uf/an die Ewigkeit, die Disposition überdies,fahls Güter, die Erkandtnussen, auchser-oder Endernngen derselben, dietion in Politicis . die Abthunnq der .jAden; und andere so demLandsfueden anv»- s»find, und also in kraffl des FriedensctMugedachten Vertrag durchauß bekräfft>S^'nicht zu unserem Richterstuhl gehören. »Fz. Wie zugleich sind unserem Rlev'^ &nicht undergebe diejenigen Puncten,st mtij oder den drittenMann betriffet; weiw^hgdie Aembter-Besatzung zu Altstetten,dnarichtlichen Sachen nacher Constantz "".chs,Gallen, dic Oberkeitlichen lura jeden v ^die alte Poffeß, daß Mehr in CivilM^,
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