238 Eydgnoßische
schloffen worden, daß wan einiche sonberEPersohn unser Eydgnoßschaffr einiche tfJL,rung oderZuspruch an uns den hochgenarwKönig, oder unsern Nachsommer gewuin'^oder vermeinten zu haben, umb wasdas seyn möchte,in dem fahl soll derAnnA,zuvorderst sein Ansprach und Anligen, st" „Herren und Oberen fürlegeu und ersE^und sodann gedachte seineHerren undO^,erkenen, daß sein Sach als gut und grE!'ge angesprochen und bejaht werden, sollnach der Ausprecher schuldig seyn solw^FAnsprach unserm König Ludwigs, ohne w ^gedachten Nachkomers Anwälten in dergnoßschafft Restdirenden anzuzeigen ooe^
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wig, oder ihme unserm Nachsommer der ^ge nach zuzuschreiben, vermahnen, bitten yzu verschaffen,daß ihrenUnderthanenschätze, und sodann wir dem Alffprechel^,mir Außrichtung uff gedachten Herren^gnossen gut Vermögen begegnen werden^derselbige Ausprecher darmtt geschwelgtund uns,noch unserGesandten nit weiter".,^chen, wo aber wir derselben Persohn, amAnforderung,nit nachBillichkeit Ußtrng^/lieffen, danzumahl sollen gedachtHerren^gnoffen uff genanntes Anfprechers ANAuns für die Richter und Obmannerfordern lassen, und er wider uns dav ^^
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