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Eydgnoßische
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befugt sey. Catholischer Seits geAobv^-ii'zwar,daß der Landvogt in den korm»^"ses Fürnehmens zu weit gegangenvorher den Naht und das GutbefindeObern hätte einholen sollen, weßwegen Mzu reprkmandiren wäre. Aber die Aru"selbsten wurde von ihnen gntgeheW'!,/demLandvoqt befohlen, darmit nun for"^ren, weil das Mehr ihrer Seits watt/^
Zürich undEvangel. Glarus darwidek^-iret, und in diesem Puncte,die MG . iFtreffend, kein Mehr wollten geltender« auf gleiche unpartheyische I# 11rüsten. Also schied man mit miMg'Gemübtern von einander. .
Hernach auf folgendem BadiM'AFrechnunas-Tag machte Zürichbey den übrigen Lobl. Orten anhäng»^.^,^beschwärte fich, daß die V. Cathol. E»-/rende Orte also nach eigenem unuwi«^ften Gutdüncken inReligions-Satben" ^reu wollten, zuwider dem Vertrag v»>'^ /und dem Landsfrieden von An.l6?^<,a
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Mio vem^anovsrieoen von 2M.ro?gehängter Bitte, dahin cooperire» ,#
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geyangrer Dnre, oaym cooperul»daß diese Sache nach dem Rechte tj y ]den Verträgen entschieden undbis dahin aber die Messe zu Wartan e»'»let bleiben möchte. ,
Es blieben aber die Lobl. V. Ort< \\ J;,Meynung, daß sie nemlich befugt WReligions-Übung in den gemementen einzuführen,wannZuhörer liudG»tgenossen Meinem Orte vorhanden
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