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das Testament für gültig, einfolglich der Mvon Conto als rechtmäßiger Successorworden. v ... J
Diese des Parlements ProcedurAusspruch kam den dreyen Standensouverainen FürstenthumS Neuenburaneu und wunderlich vor, und veranlaßte i%,in einer gehaltenen ausserordenllichen Äkunft demselben entgegen zu erklären, dar>AuSsprllch, alS von einem incompetententer herrührende, Null, Neuenburgvon^^reich independent, und die Fürstin von ^mourS ihre rechtmäßige Fürstin sey/ £ Uiallschon erkennet, der sie allbereit gehnn^(,und welcher man auch hiermit getreu »nwärtig seyll und verbleiben solle rmd wo' ^ES hatte zwar der König der Fürsts"den Herrn Marquis de Toreylassen, daß sie sich dem ParlenientS-Ä"^ zi>zu unterwerfen, und des Fürstentyu '^Neuenburg zu enthalten hätte; allein wufstin hatte hierzu keine Ohren, sondern ,tDin ihrem PossesS veste. Der Prinz vo" M>-resolvirte hierauf mit ApprobationdeS KönigS nach Neuf- Chatel sich Fschickte auch den Chevalier d'Aligouie» 0einem Schreiben nach SolothnrnMarquis de Puysieux wie glich sswenmeifter Herrn de Maraiche mit einer &Gelds nach Neuenburg vorher. .aber kam den zo. Januar. 1699. r>evieler Schweitzerischen Officierer, j* v L rNeuenburgischen Gränzen an, allwo ^
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