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Eydgnoßische
schriffclich und mündlich gethaner Erklärungbey jederweiligerLands-Huldigung, dasDnische Bürgerrecht und der Münsterthal^..Ob und Under dem Felsen wohl hergebEund VertragmässigeRechte und Freyheitenbehalten zu können , zu hindern nicht E.werden, weniger das Bnrgrecht zu entkrEj,gedacht wird; also soll hingegen auch vonnem jeweiligen Bandelier bey zrttrage^>Lands-Fürstl. Huldigungen, sein Vortragtobbemelte Vorbehaltnuß mit gebührender.erbietunq beschehen; Jnmaffen wie filtt jftÄdiesere Vorbehaltnuß ohne beydseitigetzung vorgetragen werden könne, einÄE'getroffen und diesem Vertrag, zu künMBevbacl)tu»g , schriffclich beygefügt wor^Welchem nach Ihr Fürstl. Gn. allwegen u"sothane Vvrbehaltnuß mit willfähriger unodiger Zusag entsprechen iverden.
Damit 4. In zutragenden Beschwärnmkünfflighin die Sachen nit ungleich auffge.uo'inen und zu Weitläuffigkeit gelangenbleibet denen Münfterthaleren Ob unddem Felsen, nach WegweisungVertrags unbenommen, sich über vorherschehene Notification, ungehiirdert zu versaglen, und wann die remedur bey HvfnitM^
t ete, ihren reeours ungehindert zu Lobt. pw.Zern zu nehmen; fahls aber die Beschwarnsen über Bürgerrechtliche Sachen nothwenerforderten, sich darüber von feiten Lobl.Bern des mehreren mit denGemeindenzu unterreden, mag solches ftrners, jedow
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