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Exdgnoßische
hiermit angesehen und verglichen worden, ^!esaufobangezogeneWeiß, als der Berniia' >Reformation und Herkommen gemäß, 8^wie in AnsehenBevillard von nun an, also J• •künfftighin, selbiger und auch übrigerohne einigen Abbruch, noch Eintrag getreu» -beobachtet werden, darbey sein befta»^,Verbleiben haben solle. Ihr Hochfürstl. Wund andere Collatoren an ihrem CoMRecht, da eines rejieirt wird, einen anderedritten und so fortan zu prasentiren.übrigen JhrHochfürstl. Gn. als Lands-Hlknan dero Civil - und Criminal - Judicatur,durch über dieselbe nichts benommen sey'E'alles nach Außweisung des Nydanische» ^trags von An. 1726. Es ist zwar ^3. Von Hochlobl. Stand Bern gt' Aworden, daß, zuwider dem Baseliftheo' ^Nydauischen Vertrag, diese mit Bern vengerte Einwohner, nit nach habender FrE ,mit einander c nachdem der Meyer der Zu>" ymenkunfft avisirt,).jn allen ihren ziemliche"''„in ansehen Bürgerrechtlichen Sachen rtm ;Hochlobl. Stand Bern (nach vorgegaW ^Notification,) reden können, sonder, daß ^zuwider, nicht nur der Meyer über mehrervder Vertrag vermag, befragt, sondern auwdere partienlaren über allerhand Frag unv^Wort eydlich quästionirt werden. Mü» ^Ihr Hochfürstl. Gn. solches theils Widers,
chen, und waswürcklich Vorgängen redrev'^,
auffert dem Meyer von Bevillard,zwar einiges Mißvergnügen bezeuget
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