#
“foii'
Vt
t 00 ,
tp i
ye18\P l !
»kljH-l ■
pjd ,
)Pl :
if
\tP
p i
M
sii/
f I> !
< 1iin J
ifV
ftl!
Bunds * und Staats - Historie, 43.3
jjf niemand wider Recht und Billichkeit ge-oder des ihm gebührenden entsetzt
diesem Absehen wurde An. 1707. einegieren; zu Bern gehalten, deren Schluß„zf 1 daß man eine ansehnliche DeputationjN St. Gallen zu dem Hr. Abt abschickenwlgende 6. Pnncteii vortragen, und solche"^stehen ihn ersuchen solle,ßj* der Landleuthen privilegirter Land-A ' welcher nach Abt Ulrichs Landrecht frischhg^woren und verbrieffet worden, in seinem^Jmihalt bestehen und verbleiben möge.Hoffend beydeLobl.Orth, daßIhxFürstl.»en! ? bey der Landleuthen Landrecht, und fei#w, 1 ° klaren, heiteren und deutlichen Begriff,hx,,^nd verbleiben lassen, den Toggenburgern^völligen Genuß, ohneAbbnich gönnen,sv„? uicht zugeben, daß sie daran gehinderet,nach dessen klaren Buchstaben ihreL>.j' 0 leuthe selbst armehlneri, und aller Gnaden,g.„j Uegjen, Freyheiten und Gerechtigkeiten"En mögen.
tz/j- Und weilen des LandxechtS und Land-Besetzung und Ersetzlrng in dem Land-Landrecht und anderen Doeumenten be-ge„ 0ek , ihnen solches auch nicht weiters versa-iyx,/ ,'Ondern vielmehr beliebt seyn, umb einef? e ^nmuhtung und guten Willen sich beyihey^sisischafft Toggenburg selbst zu mache»',Einsetzung frembder, außlöndischerSebos„/uthen zu verschonen, hingegen der Ein-sich zu bedienen.
Theil. E e 4- Und