Band 
Zweyter Theil.
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Eydgnoßische

4. Und weilen laut Land-Eyds und LÄRechts die Streitsachen, wo sie entstanden u

außgetragen und kein fternb

angefangen, uupgeeragti, unv ttmRichter admittirt, auch keine Appellansgestattet werden sollen, es werde dannvon demNiedereuGericht sonderbahr bewk"..!als stellend beyde Lobt. Orth zu Ihr 3%Gn. das Vertrauen, daß sie es auch da»werden bewenden lassen. ^

s. Es getrösten sieb auch beyde Lobt.

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es werden Ihr. Fürstl. Gn. den Refonn- ^Einwohnern dieser Grassschafft die ^stiedliche freye Religions-Ubung mitaucw j,rem Anhang völlig gestatten, und wasd«^„.der von einiger Zeit vorgegangen, absck^„,

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6. Endlich werden auch Ihr Fürstu^fi

verhoffentlich billich finden, daßdenjenig^die Pfründen gestifftet und besolden,Collatur gedeyen sollen, jedoch mit Borv'v^derjenigen Pfründen, deren jemand gen"»me Speeial - Recht haben wurde. ^Diese 6. Puncten nun wurden den 4- -Wtii An. 1707. dem Fürsten, durch dieschickten Herren Ehren - Gesandten, (^

Von Zürich. ^

Hr. Joh. Ludwig Werdtmüller? beydesHr. Johann Ludwig Hirzel, S haltet

Von Bern. ^

Hr. Johann Bernhard von Muralt, umeifter. ^

Hr. Johann Friedrich Willading,vorgetragen. Allein man wolte Fürst''

Gallischer Seits darein nicht willigen,

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