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Eydgnoßische
4. Und weilen laut Land-Eyds und LÄRechts die Streitsachen, wo sie entstanden u
außgetragen und kein fternb
angefangen, uupgeeragti, unv ttmRichter admittirt, auch keine Appellansgestattet werden sollen, es werde dannvon demNiedereuGericht sonderbahr bewk"..!als stellend beyde Lobt. Orth zu Ihr 3%Gn. das Vertrauen, daß sie es auch da»werden bewenden lassen. ^
s. Es getrösten sieb auch beyde Lobt.
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es werden Ihr. Fürstl. Gn. den Refonn- ^Einwohnern dieser Grassschafft die ^stiedliche freye Religions-Ubung mitaucw j,rem Anhang völlig gestatten, und wasd«^„.der von einiger Zeit vorgegangen, absck^„,
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6. Endlich werden auch Ihr Fürstu^fi
verhoffentlich billich finden, daßdenjenig^die Pfründen gestifftet und besolden,Collatur gedeyen sollen, jedoch mit Borv'v^derjenigen Pfründen, deren jemand gen"»me Speeial - Recht haben wurde. ^Diese 6. Puncten nun wurden den 4- -Wtii An. 1707. dem Fürsten, durch dieschickten Herren Ehren - Gesandten, (^
Von Zürich. ^
Hr. Joh. Ludwig Werdtmüller? beydesHr. Johann Ludwig Hirzel, S haltet
Von Bern. ^
Hr. Johann Bernhard von Muralt, umeifter. ^
Hr. Johann Friedrich Willading,vorgetragen. Allein man wolte Fürst''
Gallischer Seits darein nicht willigen,
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