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Eydgnoßische
Ferner, so ist man auch überein komen, - „die Verlassenschafft der in gemeinenHerrschafften absterbenden verpfründeten ^ren Geistlichen , des Abzugs frey seyn sollen-.,Und weilen das Rheinthalische Land--M^dat nicht allein ein und andere Unordnungen 'sich haltet, sondern auch die Religion einnEthut, als hat man auch für nöthig angEL,daß dasselbe verbesseret werden solle;dass auch der Landsfrieden von An. isZs- y,gehebt, tod und ab seyn, dagegen aber WJJniahlige Befriedigung künfftighin derFrieden heissen und die Landvögte, so wol)' yalle Geist - und Weltliche Gerichts Herren,Collatores , &u diesem neuen Landsfrieden"pflichtet und verbunden seyn sollen. mDamit dann auch in Verwaltung derdie Unpartheylichkeit desto besser Platz l"möge, so sollen die Ehrenstellen, AembterOberkeitliche Bedienungen , von nun an ^beyden Religionen bestellt werden; also j,gleich wie die Landschreiber im ThurgöW ^thol. Religion bleiben, hergegen jederzenLandamman Evangel. Religion seyn solle-, ^Es soll auchfürohin, die Landschreibcrev.j,Rheinthals, beständig, durch einen Eva"S ^scheu Landschreiber, bestellt und versehe»'^den ; der nächste Beambtete auff ihn aber ,,,thol. Religion, und den Lobt. Cathol. regn^,,den Orthen selbigen zu bestellen überlassensolle, von der Qualitet wie der Cvangei- ^ambtete in dem Sarganser Land seyn wiwwie die sambtlich regierende Orth deßva^,
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