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Exdgnoßische
Ammania, Krickenbrana, re. für sich, fyLErben und Nachfolger Männ - und Wellchen Geschlechts. Doch werden die FreylEder Stände und die Cathol. Religion vorvhalten.
19. Der König verwilliget, daß dieSt^,Meuin und Tournari mit ihren HerrW'uund Gebieten dem Haufe Oesterreichfalls eingeraümt werden, auf ewig. . ^
20. Die Burg St. Amand aber mit w ■Zubehör ungen, und Mortagne ohne ^hörungen, sollen den: König verbleiben, ^sollen selbige Orte nimmer förtificirt werde« -.
21. So cediret der König an OesterS
die Städte, Vestungen und Oerter ftnj ! 1 1Knock , Dixmuidcn , Ipern, Warneton, ^mines ' Popperiugen , rc. samt dem was vzu gehört. . H
22. Die Schiffahrt auf der Lvs, soll vvdem Einfluß der Deute an, hinauf freyund verbleiben, auch weder Zoll, noch st 1 ' 1Auflage daselbst angerichtet werden.
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23. Die Unterthanen der Spa'U^^
Niederlande sollen gleichfalls eine vo^^mene Amnestie geniessen, ihre Gesetze/wohnhejten und Lands-Gebraüche beyan ^und alles das geniessen, was sie vor dem ^gehabt haben.
24. Der König verpflichtet sich, demin ruhig- und friedlichem Besitz zu uberavialle Städte und Oerter, die dieser wurck'»^,Italien besitzet, nemlich das Königreiw^,Dpolis, das Herzogthmn Mayland, die^v
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