Bunds - und Staats - Historie. 5Z7
Wickel niemahlen übel außgelegt und zu uich-gemacht werde.
5*8. Wann auch geschehen wurde, daß Die-e oder Räuber mit denen gestohlenen SachenA. ln Franckreich oder in die EydgnoßschafftMirten, wird man solche Dieben anhalten,die Erstattung des Gestohlenen, in gutenschien zu verschaffen, und wann solche Hauß-ii'kben waren, wird man ihre Persolm lieffe-damit sie an denr Orth, wo der Dlebstahl'wehen, abgeschafft werden.f 3 * Man verfiichtet sich beyderseits, zu-,^des 14. Artickels dcr Bündnuß von Ann.
Z. einen freyen Dnrchzng zu lassen und zu
denen Völckcren, Ofsiciers, Solda-
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SBaffcii/ Equipages oder Äußrüstungen,«Me marschieren werden zu Schutz derens^"den , Landen, Platzen, Stätten, Schlös-und tzerrschaffteu, so der einten obigerL rtheyen zugehören, ja so gar ;n Hülff undinstand der Frerrnden und Bundsgenossenbauten obgedachtcr Partheyen, die möchten^,,?"cket werden, und der Hülff und Bey-^ke,, /bines bemelten Bundsgenossen undvonnöthen haben wrrrde, mit dem Be-daß man in solchen Durchmärschen or-w bezahle und denen Einwohneren, nochDrthen, wo man paßiren wird, keinentJewi? e J äufüge. lind damit gute Policey undgehalten werde, wird man Com-k 1)011 Oberwelten Qrthen bestellen, wel-k ÄV der Lebens-Mittlen taxiern und^'werheit so wohl der Paßicrenden als derLl s Ein-