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Eydgnoßische
Einwohneren und Landen/ wo der Marsch h . -
yn, verschaffen we e
Weg wird abgezeichnet seyn, vrr,w"nc-';^ ^den. Indem heiteren Verstand, daß dreP^Ltheyen so wohl wegen der Beschaffenheit t ».mjAnzahl deren Völckeren als wegen des WA ^welchen sie werden nehmen sollen, wer^
siberein gekommen seyn.
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30 . Weilen es sich begibt, daß partitl^ uVersöhnen beyder Nationen, sich miteina».in Gemein schafften, Verpflichtungen, p,,x, a'raht, Erwerbungc oder änderst einlassen / ^
mit der Zeit Streitigkeiten, Proceß und u . "zänck darauß entstehen können, ist man ^ Dein kommen, daß so offt zwo Partheyen Pj Jschiedlicher Nation in etlvas streitig sind,^z s'sich nicht gütlich werden vergleichen können^,, ^
inart überein komen, daß so offt zwo Partl^
underschiedlicher Nation in etwas streitig ift
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und sich nicht gütlich vergleichen können, Lder Kläger den Beklagten vor dieses letp „ ^natürlichen Richter suchen solle, esseye^! fe„Sach, daß beyde Partheyen an einem *4,, ^gegenwertig wären, oder durch ihre ^schaffte, Vergleich, Ubereinkomnuffen flMglichen hätten des Richters halben > vm,4j, n e|chem sie sich verpflichtet härten, die Streu ^ 1 , ^ten, so in ihren Gemeinschafften entstehen >4^,ieit- erörteren zulassen. Der König und w* p, (§gnoßschafft thun sich reciprocirlich verv^c ^ten, kurtz und gut Recht zu halten, deine / ^demjenigen von beyden Nationen, welm ^ ^Ihro Majest. oder bey der Eydgnoßsch^u ^ ^Zuflucht nehmen werden. t &