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Billichkeit einzurichten, und in obernanten £(chen das zu besorgen, was zu des gemeinen setzLands Heyl und Wohlfahrt gereichen mag, ß*treulich und ohne Gefährd.
s. Der Land - Raht solle jährlich auf einengewissen Tag orclmgrie einmahl besamtet wt^den um des Lands Angelegenheiteil zll behänglen, und wan dannzumahlen etwas fürfaWwurde, so den Fürstencherührte, solches densisben, oder dessen jeweiligen Landvogt, dnMzwey oder drey Land-Räht Ehrerbietig w'si^ slassen» ^9
6. Wann im währendem Jahr man noi^ Unwendig beslinde, den Land,Raht zu besannt''j vcsoll solches ohne einige Hindernilß gesctMkönnen, jedoch daß des Tags vor der Zusi"'' 11,1menknnfft, einem jeweiligen Landvogtthan werde, daß der Land - Raht sich morri^besamblen wolle; Und wan auch nachgeht^,. Uetwas vor dem Land - Raht fürfiele, . wFürsten berührte, ihme, oder seinem LandvW
durch zwey oder dk
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solches, wie obgemelt,
Land-Räht wissenhafft gemacht werden.
7. Es solle auch der Land-Raht sthAjseyn, alle diejenigen Landleuth, welche '4.^und darüber alt sind, und den Land-Evdnicht beschworen haben, je zu 5. Jahrenfür sich zu bescheiden, und selbige zu fafÄrung sothanen Land-Evds, vor dem Land^!-^anzuhalten. Dieser Land-Evd aber 3 em s e j%vor dem qantzen Land, so offc eine Lal'ds^meind gehalten wird, feyrlich erneueret .
schworen, desgleichen auch die Panerste"^,
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