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Bunds - und Staats - Historie, s 5 7
Herkommen gemäß/von der Landsgmeind be-letzt werden.
. 8. Das Landgricht solle also besetzt werden,?aß desselben Präsident ein jeweiliger LandvogtToggenburg seye. Die Wahl der Richte-ten aber also beschehen, daß ein jeweiliger Kürstdas völlige Landgricht, bestehende in 24. Man-Uen, auß allen Gegninen des Lands, nämlichaus denen 22. alten Kirchhörenen, und zwarM jeder derselben einer, von Licchtensteig und-Vattwyl aber, von jederem Orth mit 2. tüch-"gen, ehrlicherr, unverlenmbdeten Männeren,and benanntlichen 12. Evangelischen und 12.katholischen, besetzen möge.
^ Die 22. alten Kirchhörenen im Toggenburgund die folgenden
^ 2 m Oberen Ambt, zehen.^.wildhauß, St.'Johann, am Stein,^estlau, Ärummenau, Rappel, watt-^l, Liechtensteig, peterZell, Hemberg.^rm linderen Ambt, rwölff.
Zenau,' Ionfchwyl ^
SUtt, iRagdenau, Rwchberg.
Die Neuen Kirchhörenen sind:
Ngerschen, so zu (. gehöret,
^runaderen, so zu HelffenschwyN .
Diesere SaubricDtct
M werden, das Bricht, so offt sie erstroererWerden. fleißig zu besuchen, zu richten was fürkvmbt, dem Armen als dem Reichen,