Band 
Zweyter Theil.
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572
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Eydgnoßische

hen zu haben, ihnen obgeleqen seyn solle.

-67. Die Evangelischen Pfarrherren solle«von niemanden, der nicht ihrer Religion ist,visttirt und so lang sie ihren Gmeinden in LeUund Leben erbaulich vorstehen , wider ihre«Willen auffandere Pfründen nicht abgeendenwerden; auch der vormahls ihnen in dem ler>"stenden Eyd eingerückte Terminus (dem FAsten in allem Gehorsam zu seyn,) außgelaWwerden.

68. Die Wittwen und Waisen sollen ^Vögten ihrer Religion besorget werde,,, »«-ihrer Aufferziehung halber under derselben t» ,pihrer nächsten Verwandten Auffsicht stehe». .

69. Wo die eint oder andere Religion «weignen Mittlen neue Kirchen bauen oderPst"«den stifften wolle, ihnen daran kein Eintrag 0 *than werden: Vorhero aber beyde ReEnen wegen der alten Kirchen sich in Freund»^keil zu vergleichen haben, und wan sie sich st J,sten nicht vergleichen tönten, alsdan jede M,they zwey ehrliche Männer erbätteu, unM'zu entscheiden; wan aber dieft Schiedleutv'chren Meynungen in gleiche Stimmen zersa.

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gen, und under solch fürgeschlagnen einer vu »,das Looß zum Obmann erwöhlt werden,cher bey seinen Eyds Pflichten, der einten vden Schiedleuthen außgefelltenwelche thue die bessere bedunckt, beyfallen " -Wann auch die eint oder audere Religw» ^,gemeinsame Kirchen zu erweiteren bMN§

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