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Eydgnsßische
vermahlen eingeführt sind, ictzund in das künfftige ohne einige Außnahm geflissenst nachgelebtwerden solle.
78. Dergleichen sollen auch deneiifelbe"under keinerley Vorwand an die ergangen^Kriegsköften etwas gefordert, noch zugerechnetwerden, sonsten aber jedem rechtmäßigenditoren sein habendes Recht unbenommen sey"'Ihnen auch umb alles das, was von Ansinddes vergangenen Kriegs, biß auffden heutigTag paßirt, und worinn sie sich immer übEhen, oder verfehlt haben möchten, eine vollkommene Amnestie gedeyen, und keiner deß"gen im geringsten angefochten, oder lhmewas Unglimpff angezogen werden. ,
79. Was dannethin die ausserhalb de»^obgemelten Gerichten gelegene Aembter, ^Statt und Ambt Wyl, dasRoschacher M,meister-und Goffauer-Ambt belanget, solle ^nenselben gleichfahls under keinerley Vorn)"'einige Kriegskosten abgefordert, sie auchgleichmäßigen vollkommenen Amnestie gEsen, sonsten aber jedem rechtmäßigen Creo"ren sein Recht unbenommen seyn.
82 . Was auch die Herren Intendanten ^Wyl und St. Gallen, oder die Grillst KVorschläg in währender Zeit außgefclltsonsten streitiges güt-ald Rechtlichenlet, solches in beständigen Kräfften verblE'weilen man darfür hattet, daß dardurcb ^Fürstl. Gn. Rechtsame und ligcnde Guter ((angegriffen worden, und was zu Erbauung ^tzvangel. Kirchen zu Schönholtzerswyre^^,
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