Band 
Zweyter Theil.
Seite
577
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Brmdö - und Staats - Historie. 577

E Zugehördten für Erdrich von einem derofelben^ w)«i gegen erstattetem Preist ledig bezogenworden, solle ohne des Erbzüsses Schwächung,Welcher «uff denen übrigen Güteren zu suchen% sein Verbleibens haben.

81. Nachdcme dann diesere Friedenshand-"Usg zur Ratisication gelanget seyn wird, (wor"jede!« Theil längstens zwey Monat Zeit ge-Men wird,) werden beyde Lobl. Stände Ihrftnrsti.Gn. wiederumb abtretten, die in Besitzgenommene aiteLandschafft, sambt denen Ge-lten in dein Thnrgöw und.Rheiuthal mit,,'ch» darzu dienenden Herrlichkeiten, Rechten«nd Gerechtigkeiten, auch denen in und aussertgelegenen Einkünfften, Zinß,Zehnden,Dienten, Gülten und andern Rechtsamen, wieh solche in Besitz genommen, und vermahlenflitzen; vorbehalten das, worüber in gegen-wärtigem Tractat änderst disponirt worden.

. 8r. Es sollen anch dieLandleuth im Tog-chNburg, Ihr Fürst. Gn. und dero Gottshaußo, r wast das, was derselben halber in vorherge-hendem Tractat verkommen worden, so weitchwllt seyn wird, daß die Toggenburgische^andleuh ihren Land - Raht, sambt ihrem An-ye>l der AppeUations Richteren vor der Hul-Mng ernamset haben, und bey dem Huldi-NW Act, welchen Ihr Fürstl. Gn. längst <4*ÜflJ nach der Ratisication vornehmen mögen,Tracrat sambt dessen Ratisication vorxwwr Lanosgmeind abgelesen und daranffbinin» ?^^»ng geschehen, auch Ihr Fürstl. Gn.wrt den nächstfolgenden dreyen Tage», dieTheil. O o Deno-

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