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Unterricht für die Officiers, die sich zu Feld-Ingenieurs bilden, oder doch den Feldzügen mit Nutzen beywohnen wollen, durch Beyspiele aus dem letzten Kriege erläutert, und mit nöthigen Plans versehen / von Johann Gottlieb Tielke
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44
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44 I. Theil. v. Hauptstück.

daß sie nicht eingeschlossen sind, frey manöuvriren, und denangreifenden Feind sebst allenthalben angreifen können, wel-ches letztere in dergleichen Fällen immer das beste ist.

Anmerkung.

§. 78. Der Feind rücke mit ganzer Front oder in Co-tonne an, so muß unsre Reiterey sich vorschwenken, undihn in die Flanquen fallen, welches Manöuvre, wenn eSmit der gehörigen Ordnung, Ungestüm und Entschlossenheitausgeführt wird, um so mehr eine gute Würkung thun muß,da die Reiterey, vermöge ihrer schrägen Stellung, dem Fein-de nicht sehr sichtbar gewesen.

§- 79 » c) Zst der Fluß so schmal, daß das kleine Ge-wehr hinüber reicht, und das gegenseitige Ufer noch niedri-ger, oder doch wenigstens nicht höher, als das unsrige, soverfertiget man in der Nacht auf beyden Seiten des Ortö,wo die Brücke hinkommen soll, zwischen die Batterien auchBrustwehren vor Infanterie, welche um so besser sind, wennman sich wegen hohem Terrains, nach §. 291. und ?l.X VlI. k'ig. 2. a. einschneiden kann, um den Feind durch einheftiges Feuer vom Ufer abzuhalten, und das Schlagen derBrücke, den Uebergang und die Verfertigung der Brücken-Schanzen zu befördern. Die Brustwehren müssen daheronicht allzu nahe an der Brücke seyn, oder die zu nahen we-nigstens zu feuern aufhören, wenn man über die Brücke ge-het, oder jenseits zu arbeiten anfangt, damit sie nicht dieunsrigen selbst beschädigen, oder doch wenigstens, da sie ih-nen über die Köpfe wegschießen, sie stutzig und langsammachen.

K. 80. 6) Ist der Fluß so breit, daß das kleine Ge-wehr nicht mehr hinüber trägt, so muß man das schwereGeschütz vermehren, besonders eine ansehnliche Menge Hau-bitzen aufpflanzen. Dieses Geschütz richtet, hauptsächlichunter der Reiterey, Schrecken und Verwirrung an, und istvottreflich, einen Ort oder Gegend von Feinden zu räumen.

§. 8r»