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Vierter Band.
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Zusätze

zu den früheren Heften dieser offi-e iellen Gesetzes-Sammlung.

I.

^)ie Verordnung vom 9 ten Heumonat isoz,welche pLA. 425 , des isten Bandes dieser offi-ciellen Gesetzessammlung enthalten ist/ und denGrundsatz der Unvereinbarkeit der Gemeindam-männerstellen mit den Zunflrichterstellen festsetzt/ist als mittelbar durch den 4ten §. des im 2tenBand pLZ . 17. und 18, enthaltenen Gesetzesvom Listen May 1804 . aufgehoben/ betrach-tet/ seither aber/ nämlich unterm isten Merz1803 / durch einen förmlichen Beschluß des Klei-nen Raths zurückgenohmen / mithin der Grund-satz bestimmt ausgesprochen worden/ daß beydeStellen mit einander vereinbar seyen.

II.

Da der Staatsvertrag mit dem Großherzog-thum Baaden vom 6 ten Februarii 1804 / betref-fend die gegenseitige Abzugsbefreyung/ dem 2len