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sürderlick) und ohne Ansehen der Personerfüllen, und an denen Ganten sich derhalten, was die Gant-Ordnung ihm an-befiehlst.
Seine Belohnung.
AnMüttKernen:^ ^ ^ .
Ein Eimer Wein: > Aus dem Amt
Ein Klafter Holz:
Frau-Münster.
Alle sechs Jahre ein Mantel von derStatt-Färb.
. So oft er Pfande austragen muß, vonleder Persohn i6. Schilling.
Und von denen Ganten, was die Gant-Ordnung vermag, re.
I I. Theil.
Etwelche Verrichtungen und Frey-heiten beyder Gerichten: Deßglei-Hm, wer an dieselben gehöre 2
§. i
Kb-r alle Sachen, d>°»°r d"s G? LKrrcht kommen , und mrt Ammen
-_ auch die - Streitigkeit , ^ggespro»
soll mit Recht gesprochen, und memano .seinen 5)andel gütlich zu übergeben genothiget, oder beredt, sondern MmMfreyer Willen , es gütlich anzuvertraueoder nicht, gelassen werden. «g
sBradr-Kechr.) B ^