Zufällig.
Hol, zumGrichthausab drrSihl.
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Von jeder Partey Klägern, in derStadt i. ß. Bieter-und i. ß. Wahrner-Lohn : Zwischen den kortiücMionen undder Statt Ringmaur 2. ß. Ausser denPforten bis zu den Kreuzen z. bis 4. ß. jenach dem es weit oder nahe.
Von Auffähleu, Fertigungen und Müs-sen , wie auch gekaufften Gerichten, gehö-ret ihm das Siz-Gelt, wie einem Richter.
Alle vier Jahre um einRok, oder dar-für 2s. Gulden an Gelt.
Von jedem hinter das Recht gelegtenGulden Gelts ein Kreuzer für die Lösung.
Von einem gekaufften Gericht, dareiner am Morgen vor gesamtem Gerichtnicht sagen karr , sondern den Richternin jedes Haus unversehens verkünden muß,gehören ihm io. ß. Wann aber selbi-gen Nachmittags mehr dann ein Gerichtwäre, gehört ihm von selben dann nichtsmehr.
Zu des Gerichts und seinem Gebrauch,sind jährlich Vierzehen Oetenbacher Wä-gen voll Holz gewidmet, die ein jeweiligerSihl- Herr von dem Siylholz dahin ord-nen muß.
§. i8.
Gantknechts Pflichten.
Der Gantknecht soll wöchentlich alleSamstage dem Gericht steissig aufwarten.Die empfangende Gant-und Pfandscheine
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