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Zu denen Verordnungen sollen allM-^»« wer-ken ein Stecher Richter, und em MN-den M.tel-oder Junger Richter mit dem GerM-schreiber, und keiner mehr; ein Schult-heiß aber zu keinen Sachen geordnet wer-den mögen, es treffe dann etwas wichti-ges an.
§. s.
Jedem dieser Verordneten Mr^nach Beschaffenheit gehabter Muhwait,^,,,,mehr nicht als etwann zween Dazm,vderacht Schilling, oder auf das höchste ze^hm Schilling zu ihrer Belohnung wer-den mögen; also daß beyde Parteyensolche Kosten mit einander gleich bezah-len , und jede halb tragen solle.
§. s.
Wann wider einige von vorgehenden Kem w.Richtern erhangene Urtheile ^as aufw«ldie Bahn käme, sollen die nachgehender^^Richter selbe weder zuunterbrechen, noch ^^hun deraufzuheben befugt seyn ; sondern wann DSttr,s»eine Partey etwas scheinbar Neues n^sauWdas Recht zubringen hätte, solchen FaW ldann die vorgehenden Richter so selbeUrthel ausgesprochen, auch wieder darznberufft werden.
§. 7 »
Ein jeder Bürger, Hmdersäß , Land-Em nder^
mann, Frombd mid Heimscher sollm^zu^^^„„