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KtriMm offenen Rechten und Gerichts - Tagen umbehelft», so ihre Spähue, sich der gewöhnlichen unddie Rechte bestimmten Morgen-Gerichten behelffenoffen. und vergnügen lassen.
Wann dieRechte be.schloffensind, solljedermanndavon Hin-terhaltenwerden:
Sonderlichum die H.Zeiten.
Zu wel.chmZeiten,und wielang dieRechte be-schlossenwerdensollen.
§. 8 .
Wann aber die Gerichte und Rechte be-schlossen , so soll sich Männiglich, es seyBürger gegen Bürger , und Hindersäß,Landmann oder anderer, derselben Frey-heit sich getrosten "nd behelfen,und also überdie obberüyrten gewöhnlichen Gerichts-tage, und so die Rechte aufgeschlagen sind,niemand, es sey Frömd oder Heimscher,keine erkauffte Gerichte bewilliget: Son-derlich den heiligen Zeiten beflissen geschoh-net,und die unrühige Leute, so viel mög-lich , hintersich gehalten und abgewiesenwerden.
§. 9.
Die freyen Gerichte aber sollen zu nach-geschriebenen Zeiten aufgeschlagen werden:Als:
1. Am Donnstag vor dem Palmtagbis auf den ersten Zinstag nach Mll-ri-
«oräise.
2 . Am Mittwochen vor der heiligenPfingsten bis auf den Donnstag nach der-selben
g. Auf den Donnstag vor dem hiesigenPsingst-Markt, bis auf den ersten Zin-stag nach dem Schleiß-Markt.
4. Auf