Band 
Erster Band.
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3 -

III. Theil.

Wie die Schuldner zu suchen,und was Gewalt das Gerichthaben soll.

§. i.

r Grundzinse und gesezte Gült-D^und»nd verbriefte Schulden sollen, Esesollm^ wol in der Stadt, als ausser durch den

derselben, allein von dem Rathschreiber Rathschrei,durch die drey Orcknsri Botte / wie seine der emg«.hernach gesezte Ordnung vermag / einge-trieben werden.

§. 2.

In der Stadt sollen die, wie von Altem Wu m derher / zu vier und zwanzig Stunden um ^durch den geordneten Stadtknecht:

Ausser derselben aber durch seine Boten W>e aufVon acht zu acht Tagen um geschehen. i.ano,

§- 4 -

Hierauf soll der Schuld-Anspvecher vor Wie dieentwederm Gericht, dahin der Schuld- Warnun.ner gehört / des Rathschreibers Zedul,gen, An.daß solcher ausgetrieben und wie viel Zinseder restiere, ausweisen und zeigen, auf <m

sein