dem Ge-richt erge-hen.
Wie einerden andernum Arbeit,Lidlöhne,rc,und laufen-de Schul-den suchenund beschei-den lassenmuß.
In derStadt undauf demLand.
Wer andas Rechtbescheidenwerdenmöge.
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sein Begehren dann die Wahrnung, oderSchrek - Urtheil vor dem Anschlag, zuacht Taacn mn der erlaubte erste Anschlag,in andern acht Tagen hernach der andere,und irr wieder acht Tagen hernach der drit-te, s zugleich mit dem Kirchen-Ruf fürdie auf dein Land: ^ samt der Ausschrei-bung des Ausspruchs bewilliget werden.
§- 5 -
Um Arbeit und Lidlöhne, Voriaze,Haus-und andere dergleichen Zinse; itemlauffende Schulden, soll einer den andernohne einigen Umtrieb, wann der Schuld-ner auf freundliche Warnung zu zahlensäumet, weigert, oder was Eintragshätte, und Recht vorschlüge, graden wegsvor Gericht um seine Ansprache suchen undberechtigen.
§. 6 .
Also, daß der Arssprecher den Schuld-ner durch den Gerichtswege! mündlich,die Bürger ausser der Stadt von Gerichtswegen schriftlich; den Landmann aber durchseinen Untervogt ordentlich citieren lassensoll.
§- 7 -
Es sollen dann vor Gericht bescheidenWerden mögen alle die Schuldner , dieschaltende und waltende Hand und Machthaben, sie seyen Männer, Wittweiber,und die so unter keiner Gewalt und Auf-sicht stehen: Item