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Erster Band.
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Wie die ci-tierte inund ausserder Stadt,wann siedas erstemal aus-bleibe»/ an-zusehen;oder dieeinen Auf.schub be-gehren.

Wie die

Wahrnung

erfolge.

Wie einer,der die

Desgleichen die fremden Lehrlinge undTischgänger unter den Jahren.

Ferner die Armen, und an Leib und Ge-müth prefthaften im Spithai und an derSpannweid.

§. 9-

Wann aber jemand citiert wird, vonwas Sachen das je wäre, soll der amRechten sich einzustellen und Bescheid zugeben schuldig seyn. Wo aber einer hier-auf einen zwey - bis dreytägigen Verdankoder Aufschub begehrete, mag dem , sofern keine Gefahr im Verzug wäre, damitwol gewillfahret; im Fall aber einer,dem nicht zu trauen wäre, einen län-ger» Verschub und Auszug verlangte, demein solcher nicht verwilliget werden, erhabe dann zuvor das Recht mit Hin-derlegung der Ansprach, und der über sol-chen Verzug verursachender Kosten ver-tröstet.

§. IO.

Wann auf eine ckarion einer wederam Rechten Bescheid giebt, noch bezahlt,wird solcher gerichtlich in der Stadt undbis an die Kreuze durch den Gerichts-weibel mündlich ; die ausser den Kreuzensizende aber schriftlich gewinnet, daß ernächstens Bescheid gebe oder zahle.

§. ii.

Uebergienge aber ein solcher die besagtecurstion, und die drey erfolgende Wahr-

nunaen,