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uungen, da in der Stadt solche zu vier dreyWah?.und zwanzig Stunden; ausser den Kreu- Mi«"zen aver je zu drey bis acht Tagen um, 'nach dem der Schuldner nahe oder sehntgesessen und wohnhaft ist, erfolgen; sowird derselbe in LomumaLmm verfällt,und ohne anders die Pfändung verwtlliget.
§. 12 .
Eine gleiche Rechts-Ausführung hat Oder diees auch gegen denen, so auf ergangene den mchei.Urtheile mit der Zahlung säumen, oder »".."jU,sonjten wtderspännig und ungehorsam sich "bezeigen. Da dann gleichfalls nach dengewohnten Drey Wahrnungen, über sol-che in der Stadt, die Pfand-oder Gan-tung durch den Gantknecht, auf dem Landaber durch den Untervogt des Orts, woder Schuldner wohn-und seßhaft ist, zuvollführen bewilliget werden soll.
§. IZ.
Wartn nun die Pfändung erlaubt, und Wie dudas Urtheile hierum dem Gantknecht, oder P^ndimgUntervogt eingehändiget ist; so soll er,vhngeachtet alles Recht-vorschlagens, die- 2"derselbe vornehmen und fortsezen, auch so Smdr.viel schäzige Pfande, die dem Schuldnergehören, hinweg nehmen, und an einsicheres ««parteyisches Ort versorgen; da-von aber eine ordentliche Verzcichnuß ma-chen und übergeben.
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