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folget werden; ihm Schuldner ohne ei-nigen Auszug oder Tag - geben zu gebie-ten / daß er den Kläger von Stund anvergnüge,
§. 25 .
Was auf Und wann sich der Schuldner desselben^ weigern wurde, so soll ihn dann der Herrder Stadt Bürgermeister von Stund an lassen ge-folgt . fänglicb annehmen und gehorsam machen,ohne alle Fürworts, er biete Recht voroder nicht, und von Unserm Kleinen Rathdann um seinen Ungehorsam weiters ge-straft ;
Addern So es aber einen Landniann betrifft,Land. von seinem Obervogt eben ein gleiches ge-gen ihm beobachtet und bewerkstelligetwerden.
§. 21 .
Von Zügen vor Rath, und vonWeisungen.
Vom Ge- Was NUN an einem Stadt-und Vogt-rtcht soll Gericht zu Recht erkennet worden , dassoll von demselben weg, fürhin, wie bisda-peiiqrjon hin, niemand wederFremder nochHeimscherstyn? uppeineren mögen, sondern es gänzlichbey desselben Gerichts Urtheilen und Er-kanntnussen, so je zun Zeiten ergehen, be-stehen und verbleiben.
Die Züqe Doch mit dem heitern Beding und VoiKey ftE" , daß die Züge wenigstens von zwei