Band 
Erster Band.
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G ) s (§- 17-

Z7

Deswegen , wann etwas über seine An- Das überspräche und gebührende Kosten Vorschüsse,solches dem Schuldner zurük geftellet wer- sende sollden; so aber ihm nicht alles werden möch- demte, dem seinen Mangel fehrners am Schuldner

Schuldner zu suchen überlassen seyn

§-

wieder wer«den.

Begäbe es sich aber, daß die Ehefrau Wie zu ver.oder der Hausherr, oder ein anderer An- fahren,sprecher darwidcr etwas Eintrag zu ha-ben vermeinte, soll mit derAustragung den- Pfändennoch fortgefahren werden; jedoch mag der Eintragbeschwehrende Theil sich am Rechten näch- geschieht,stell Tags darauf anmelden, und sein ver-meynend Vor-Recht auf das Pfand be-weisen, damit der Richter darnach jedem,nach der Billichkeit, begegnen könne.

§. 19.

Wann ein Schuldner gar nichts mehr Mann ei-hätte, dein Schuld -Ansprecher einiger' ner wederWeise zu entsprechen, noch irgend etwas zahlen kan,mehr bey ihm zu siuden wäre, oder daß noch war.einer weder Urtheil noch Wahrnungenannähme, und immer sich ungehorsam er-zeigte ; soll dem Ansprecher darauf eineGerichtliche Erkanntnuß, wann es einenBürger betrifft, an Herrn Bürgermei-ster ; wann es aber einen Sandmann, an dasdessen Obervogt, zürn Wortzeichen abge- Wortzei-E z folget chen.