Band 
Erster Band.
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§. i6.

Der Red. So die Redner / oder des Rathschrei-und hxxs Bediente eine Partey wegen verbrie-Schuldbot- Scbuld-und Zins-Abstattung auszu-klagen Befehl von jemand hatten, sollen siefi'lr jedesmal, daß sie dergleichen am Ge-JnEinfalt, richt ablegen müssen , mehr nicht als 4.bis s. ß. zu Lohn haben.

Und dop- Eine gleiche Belohnung soll ihnen ge-pei^oder bühren um jede einfache Klage, die keiltenWiderstand hat. Um doppelte aber, daSachen, der Gegentheil sich verantwortet, sollihnen jeden Gerichts-Tag io. ß. gehö-ren. Von namhaften und wichtigern Sa-chen aber ein Diken.

§. 17-

Wann die Wegen obbedeuteter Freyheit werde»Rednerkö- die Redner-Kösten niemand gut gesprochen,svr'ecke!/" als Fremden, die wegen Abwesenheit dieoder nicht Redner als Anwälte, gebrauchen müssen,

' und darum mit glaubwürdigen krocur-mversehen seyn sollen.

§. i8-

Einem, der Wann eine Person, sie wäre fremd oderiemaud heinisch, die andere unbillicher, mnth-üm Rech? williger, und gefährlicher Weise am Rech-ten umzie- tenvornähme, bekümmerte, und aufzeige,bet, sollen sollen der Person , so dergestalt aufge-billiche- halten und umgezogen wird, sie sey fremd

oder