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oder heimsch , die geziemende Kosten ge- a-fge.sprechen, und ein solcher Beklagte auch ^gar, nach seines Verfahrens Erforderung,mit einer Büß belegt werden.
§. 19.
Ein Einheimscher soll nichts für seilte Was vorVersaumnuß von einer Oräinuri - Klage;desgleichen keirie andere Kosten vor dem heimschmrechtlichen Ausspruch seiner Sache, soll- ^sprechen,dern allein wartn der Gegentheil einenmnthwilligen Auszug machet; oder dieSchuld bekanntlich ; oder der Streit be-reits erörtert wäre; das ausgegebene Gelt,als Liwnon-Gericht-uud Warnung-Gelt,nach Beschaffenheit der Sachen etwan auchdas hernach benennte Kaufc-Gericht-Geltimd Kundschaft, so auf des ungerechtenKosten hin bescheiden werden muß, zu be-ziehen haben.
§. 20.
Wann aber ein Fremder einen der Un- Desglei.fern am Stadt-oder Vogt-Gericht um eine Ke„ einemSchuld beklagt, und dieser jenen aufzöge, srenwen..soll den Richtern, insonderheit wann derBeklagte vor Kosten gewarnet wordenwäre, dem Kläger nach befindenden Din-gen ; desgleichen, so es vonnöthen, nachseines Orts Gewohnheit, die Mich-undunvermeidliche, füraus die abgenöthigteKosten, zu sprechen überlassen seyn.
sStadt-Rechtl D §.21. Voll