§ 21 . ^Von Kundschafften.
WerKund. Indem bisweilen ein Attsprecher seineschaft sagen Forderung mit Kundschaften zubezeugenöd?' lind zubewähren gemusset wird / so mögennicht. auf den begehenden Fall Kundschaft sagen:
Personen/ die schon mannbar / oder nachwol vermögenlichen Alters; die eigenmäch-tig und nicht bevogtet / bey guter gesunderVernunft; mitkemtwederer Partey/ nachunsern Sazungem im Ausstand begriffen;die in »Habendem Geschäft / warum eszuthun / einiger Weife weder zu gewinnennoch zuverliehren haben; die zum Zeugensich nicht sechsten aufgeworfen / oder mitGeschenken bestochen / oder sich sonften ge-parteyet; mit dem Gegentheil nicht irröffentlicher Feindschaft stehen; Redner/ diein obschwebendem Streit noch keintwedermTheil geredt: Summa / alle die ehrlichenThuns und LeumdenS; nicht Ehr - undWehrlos gemachet; verauffahlet; und vonandern Beschaffenheiten / so jedes malzu unterscheiden, dem Richter überlassenwird.
W'e "ut Wa,m dann Kundschafter! gestellt undschaften zu zuverhören sind / soll die Gegenpartey Vor-verfahren. an befraget werden/ ob dieselbe darwideretwas Eintrag hätte?
Und