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Wann aber einer hier über Nacht seyn,inid morndeß wieder einen halben Tagversäumen müßte, für alles z r. ß. zu Lohnwerden.
Und so einer weiter herkommen undmehrere Zeit versäumen, oder wegen ho-hem cruLUtXten, Leibsschwachheit oder an-derer Erforderlichkeit ein Pferd gebrau-chen , und mitbringen müßte, soll den:Richter nach der Zeiten Theure, oderWolfeile, des Orts, woher die Kund-schaft kommen muß, der Witterung undanderer Dinge Beschaffenheit nach, dieKöften zusprechen, überlassen seyn.
haften Per-sonen für eti,nen halben,ober gan-zen Tag,über Nachtoder meh-rere Zeitzubeloh-nen.
§- Z4-
Em jeder, der auf einem Todten etwas Wie einezu fordern hat, soll das inner zwey Iah- Schuldren mit ehrlicher «»parteyischer Kundschaft ,
oder bekanntlichen kecipM,Handschriften, ^wezsm.(Marionen , oder andern am Rechtengültigen schriftlichen Gezeugnussen und Ge-wahrsammen wahr zu machen und zubescheinen schuldig, oder seiner Anspracheverlürstig seyn.
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v. Theil