Band 
Erster Band.
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V. Theil.

Wie man Gelt ausleihen, Schuldenversichern, Briefe aufrichten, unddarum einander rechtfertigen soll.

Gelt sollman nichtänderst,oder höherdann umfu»f Gul.den von je,dem Hun.dert anslci-heo.

§. r.

soll jeder dem andern wol mö-gen Haares Gelt Borgsweise lei-hen, oder auf Versazungen, oderHandschrifften, oder Faustpfande; aufZiel und Tag etliche Jahre zu verzinsen,nemlich von jedem Einhundert, fünf Gul-den , nicht mehr und nicht minder, nachUnsern alten und bisheriger: Sazungmund Mandaten, und dar«: das Haupt-gut sammethaft rnit dem Zins, oder zuvergleichenden Zahlungen wieder zu erle-gen und zu bezahlen, aber nachgehendskeine Zinse einiger Weise zu Capitalschlagen.

Wie die st> Wann aber fürohiu einer um mehr oderweniger als fünf Gulden Zins von jedemder a,?fünf Einhundert Gulden Capital Gelt auslei-Gulde,, Heu wurde, und das in Erfahrung käme,Zins von so soll dannzumahlen der vierte Theil vondein Hauptgut zu Obrigkeitlichen HandenMal Gelt ' gezogen, und dem Angeber, neben Ver-anieihen , stcherunq, daß er nicht au den Tag korn-ru strafen, men soll, darvon ein ziemliches zugestel-let , mithin der bezogene vierte Theil des

Haupt-