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sterte ohne Obrigkeitliches Zuthun, wiesie dann dessen befugt, unter sich selbstfriedlich theilen wollten , ist solchen fallsihnen überlassen, sich um ihren Erbs-An-theil um Versicherung vorzusehen.
§. i8.
Wer um Um die Versieglung aber soll der Schttld-Siegel „er Person, oder jemand anderer glaub-anya>len würdiger, in seinem Namen , wann eres nicht selbst zuverrichten im Stand wäre,bey demjenigen , unter welches Einsiegelder Brief gestellet, anhalten.
§. 19 .
Wofern auch ein Schreiber an einigerIrrung und Saumnuß schuldig, soll er infeinemKosten ohne biderber Leuten Entgelt-
ber an ci- feinemKosten ohne biderber Leuten Entgelt-niger Jr- nuß einen andern Brief machen; trugenning schul- aber die Allgeber daran Schuld, so mäs-
dem'ob!^ ien sie demselben darfürthun, was billig ist.
Wann der Wann aber eill Schreiber in Verschwei-ch Ver- " guug vorgehender Schulden oder andernschwcigung obigen Stäken sich übersehen würde, soll ervorgehen- und seine Erben, vermag Unserer Erkannt-er Schul, nuß, dem Ittnhaber des Briess, denm dardurch entgehenden Schaden, so langsich übttsa. der Brief Ullbezahlt bleibet, zu vergütenbe,wie schuldig seyn.
der anzu-sehen.
§. 21. Von