Band 
Erster Band.
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67
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21 .

Von Hinterlagen und Obligationen.

Wurde aber ein Schuldner nicht im WicPfandeStand seyn, seine Schuld mit ligenden »»dHmter-Pfanden zuversichern; sondern das mit A", vonfahrender Haab geschehen müßte, so ist UrÄüa-dein Schuld-Ansprecder frey gestellt, s0re»a^u."viel Fahrnuß oder Waare»!, woran dann nehmen,die wären, als seine Schuld erfordert,entweders in seiner eigene»» Gewalt auf-zunehmen , oder in ein «»»parteyischessicheres Ort verwahren zu lassen, und denSchlüssel darzu an sich zubeziehen, odereinem ehrlichen unparteyischen Drittmanz« »tberaeben , bis derselbe wieder bezahltseyn wird; welchen Weg es nun geschieht,soll darum eine ordentliche Verzeichnuß fürden Empfang ausgerichtet, und zur künf-tigen Nachricht dem Schuldner zugestelletwerden.

§. 22 -

Wurde aber der Schuld-Ansprecher sich Wie diemit einer pfändbaren OKiiZmion vergnü- obii^no-gen lassen, »n»d die Pfande der»» Schuldnerselbst, ferners aiivertranen wollen, sosol- 22le»» dieselben in der OdiiALtion, von was te.Natur u»»d Materie dieselben je wären, mitihren Namen , 8m cen , Zeichen , Maß,

Mästn, Gewicht, Anzahl, auch andernBeschaffenheiten von Stük zu Stük be-schrieben werden.

E » §. rz. Es