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zeichnen. Eine solche Verschretbung dannzwey Jahre lang qelten, und wo indessendie Schuld nicht bezahlt wurde, dieselbedarauf wieder erneuert werden : Uebri-gens aber jedes Ort bey seinen bisherigenFreyheiten bleiben soll.
§. 25.
Es kan auch einer dem andern , wie Wie halbbisdahin, ein oder mehr Stük Vieh zu^bzustel.halben stellen , und dasselbe abgedachter 'Massen verschreiben lassen.
Wann aber einer ein Vieh so ihm zu Und was,halb gestellt worden, hinterruks verkaufte, Wall das,und der Eigentums-Herr bey seinem Eid st'°"^'erhalten mag / daß er nicht gewußt, daß wurde,;»,sein Gemeinder das halbe Vieh verändert, gewahren,oder verkauft habe, so soll ihm sein halbVieh, oder wo das nicht mehr vorhandenwäre, desselben Werth wiederum von demder es gekauft hat, werden, und gefolgen;und dann dem, der es gekauft hat, seinRechtvorbehalten seyn, an den, der dasselbe halbeVieh ihm zu kaufen gegeben hat; doch sollman allwegen den Betrieger behörigenOrts anzeigen, damit er darum gebührendabgestrafft werden könne.
§. 26.
Wurde einer um eine Anleihung eines Wie Hin-Stük Gelts , oder eine andere Schuld,feine gültige und zinsbare oder anvertrau- Briefen,te Schuld-Briefe, Silbergeschirr oder SilbersE z anders schirr, ic.