Band 
Erster Band.
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Wie derBlumenim Feldoder anRäben zu-verschrei»den.

Wie dieVerficher,unq aufVieheinzu,richten.

§. LH.

Es mag einer wol dem andern anf denBlumen im Feld oder an Reben, für daslauffende Jahr hin etwas anleihen, undsich darauf versichern lassen , aber solcheVersicherung soll langer nicht, als bis dieFrüchte desselben Jahrs rverden eingesam-melt und verkäufflich seyn, gelten. Und vondem vordersten Vorgejezten selbigen Dorfs/oder den, Landschreiber, je nach jeden Ortsbisheriger Gewohnheit / gemacbet, undaufgezeichnet werden, auf den Fall auchdenen unverschriebenen Vorsäzen vorgehen.

§. 24.

Und so einer dem andern ein oder mehrStük Vieh auf gewissen Umw und Tag, um und für einen Vorsaz oder Schuld ver-' pfänden wollte, soll jedes Orts Untervogtoder Weibel, angesehen derselbe am bestenweiß , ob der Schuldner ein solch StükVieh hat, und woher er es bekommen /desgleichen ehender Acht haben, undverhindern kan, daß es nicht veraberwan-delt werde; darum auf beyder ParteyenBegehren eine Verschretbung machen mö-gen / und darum das Stük Vieh, oderso viel es je wären, mit ihrem Alter, Mr-men , Gattung , Zeichen und Farben,auch andern Beschaffenheiten beschreiben,und zu behöriger Nachricht in ein eigendarum zu habendes Pfand-Buch alles ver-zeichnen.