Band 
Erster Band.
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einer aus sich nicht erlößte, soll er mn den Schuld-ende«. Resten, wann der Schuldner sonsten nachnicht die zahlbar; oder in Auffahls - Seiten nochB-Hörd er- Mittel übrig und vorhanden waren; dan-lößie, wle nethitt seinen Schuldner fernerszu suchen

halten. «»ven.

§. 47.

Von Weiber-Mütern und derenVer«-jprechen.

Em Ehe. Ein Eüema»m soll seines Eheweibs Haus""""Ean andere ligende Güter, ohne derones Eh/, freyerr Willen und zwey ihrer nächstenweibs li- Blutsverwandten Vorwüssen, Erlauben,gendeStuk und Zltthun, auch eines ehrlichen unver-und Guter leumdeten Manns, als von ihro erbette-nen Vogts, nicht verschreiben mögen.^ ' Sondern in solchem Fall mit dem Ehe-

mann, auch ihr Vogt, und beyde Bluts-Verwandte in der Verschreibuug sich selbsteigenhändig,neben jedes aufgetruktem Pitt-schaft unterschreiben, sonsten die keine Krafthaben sollen.

§. 42.

Ehefrau* Wann eine Ehefrau, die nach ihres ei-um Brot- genen Haabs und Guts hätte, mit einemschulden ehrlichen unverleumdeten Mann zu einemversprechen Psister käme, und verspräche das Brot,möge. so sie selbst abholete, oder durch ihre Kinderund Gesind abholen lassen wurde, zube-

zahlen,