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Erster Band.
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zahlen , und derselbe Mann es schriftlichoder von Mund zeugen wurde / soll sie ge-dacht ihr Versprechen zuerftatten schuldigseyn, und diese Brotschuld inner Jahrs-Frist eingezogen werden.

§. 4Z-

Ferners mag eine Ehefrau mit Wissen Wie wettund Willen ihres Ehemanns / frey undEre-iln,gedrungen für denselben um larlftnde Nahr-undSchltlden von urlentbehrlich-nöthiger Nah- Kleidungrung und Kleidung wol versprechen und für ihrenverheißen ; es soll aber der, der ein solch EhemannVersprechen annimmt, solche Schuld in-ner einem halben Jahr einzuziehen schul-dig seyn. Wann er es aber länger abste-hen liesse, ihm um dieß weiblich Verspre-chen nirohin kein Recht mehr gehaltenwerden.

§» 44»

Es soll keine Ehefrau ohne Vorwissen Was sieihres Ehemanns für ihre eigene Kinder, für ihreFreund, oder Verwandte, von ihrer Fahr- Kinder,miß , oder anders ihres eigenen Guts et-AAAEwas zuPfand aushin zu geben und zu verfe- wandte zuzen , oder darauf Gelt zu entlehnen be-thunbefü-fügt seyn, noch jemand einer solchen dar-gct seyn soll.auf Gelt leihen , oder dergleichen Pfandeabnehmen mögen; widrigen Falls dieselbeHuiteriag, wieder zurük gestellt werden,und die Schuld ungültig seyn soll.

§. 45. Eine