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Wegs errtbehren können, aenugsam er-weislich wurde, soll das am Rechten dannwol gültig seyn mögen.
VI. Theil.
Von allerhand andern Rechts-Uebungen und LvntraÄen.
§. i.
Vom Ausleihen und Bestehender Gemächer.
Ann einer seine Häuser, Keller, Wie Gr-^ Läden und dergleichen verleihen mächer.Lä,^ wollte , kan er solches nach sei- ' Kel.nem freyen ledigen Willen und Komm- verleiben,lichkeit thun ; iin Fall aber einer das be- ,md wiederdungene Gemach, Keller, Läden, re. mehr aufzukün»nicht als ein Jahr aus behalten, oder de».der Verleiher den Bestehet oder Haus-mann nicht länger darum haben, sondernselbige für sich selbst gebrauchen wollte,soll einer dem andern das ein halbesJahr zuvor, es sey das Ziel auf Osternoder Kilwi gesezt, ordentlich selbst aus-zukünden schuldig seyn.
§.^ 2 .
Es seyen dann gegen einander auf meh- So langrere Jahre, oder in ander weg gewisse Endendes Srndr - kecht. 1 F Bedinge Tb"le -m-