Band 
Erster Band.
Seite
80
JPEG-Download
 

80 G ) 2 ( G

Weg, was je das seyn möchte , nichtsausgenommen, Dings-auf Bett, Borg-Ziel , Ort oder Tag, und insonderheit'auf Vater - oder Mutter Tod hin geben;OternTod ^nil rvo das geschähe, sollen dieselbigen' Kinder, ihr Vater und Mutter, desglei-chen die Vogtbaren Leute, so Lüso etwasund wie aufgenommen, auf Bett oder Borg et-die solches was gekaufft, gecsscn oder getrunken ha-ti-un, an- den , keine Bezahlung darum schuldigNischen, seyn. Wir wollen auch deuselbigen Aus-gebern solcher Sachen halber, kein Rechtergehen lassen, noch halten, und zu dem,die iusonders straffen, so auf Vater oderMutter Tod hin, wie obbemeldt einicherGestalt borgeten.

§. so.

Auch an Es soll auch an der Fremde kein Bur-gcr oder Landmann dem andern, so nachohne der daheim stille Eltern , oder einen VogtEltern oder an solcher Stelle hätte, einicher WeiseVöqtenBe. euvas / so vorstehender Sazung zuwiderwiMijnng. ^äre , ohne der Eltern oder Vögten schrifft-liches Begehren darleihen mögen.

§. s i.

Es seyen die Wann aber einem an der Fremde be-Annkkeit. findlichen Bürger oder Landmann , inoder äusser- anstoffender Krankheit, oder äusserstersren- Noth und Unglükssall, jemand von denWen. Unsrigen, oder ein Fremder etwas znHüls kommen , und daß er dessen keines-wegs