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§. 12 .
Von Bürgschaften.
Wer für Ein jeder, der nach hievor beschriebe-nen nn. ,len Sazungen in Lonrruüen und Schuld-seyn.mw^ Sachen sich einlassen / und best und be-versprechen ständig verbinden kau, mag auch auf seinkönne, eigeu Haab uud Gllt hiN/für eillell Schuld-ner wol Bürgschaft und Verheißung thun.
§- iz-
Wann ein Wann aber eitler für einell andern VMmwe?spricht auf eine aewisse Zeit und lormin,sicherte es sey mund-oder schriftlich , soll grad vonSchulden dem Verfluß , oder höchstens Vierzehenanzusuchen Tage nach dieser Zeit der Ansvrecher dieoder nicht. Zahlung freundlich, und wo die nicht er-folgte , alsobald mit Recht suchen , linddein Bürgen das anzeigen. Wurde nunhierauf der Schuldner seine Schuld wederbezahlen, noch selbst die rnehrers versi-chern , noch den Bürgen , daß er denBürgschaft-Hminverlängerte/ und Wet-ters aushin strekte / bereden mögen; sosoll der Ansprecher denselben ohne Saum-nuß austreiben , und so es eine laufendeSchuld betrift, bis an das Pfänden.
§. 14 .
Wie und Wann es aber eine verbriefte Ansprachbelangte / soll der Allsprecher / so der dritteverbuchte Rnff begehret, und ausgefertiget wird, in
der