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Erster Band.
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der Cantzley, daß er einen oder mehr Bür- Schuldn,gen habe; und wer die seyen? anzeigen, anzulan-nnd die Li'weion an dieselben, daß der dritteRuff ergehe, und wann der Anßspruch-Tag, an welchem er erscheinen und diePfande im Rechten suchen soll, angesetztsey, abholen und verfertigen lassen.

Hernach das erlangte Recht also dem Was derBürgen vollends auszuführen, und seine Bürg dar.Zahlung selbst zusuchen an die Hand geben, ^ ru-auch der Bürg es dannzumahl über stehzunemmen, und den Ansprecher um seineSchuld, samt Zins und btllichen Kostenvoll dem bedingten all, zubezah-len schuldig seyn.

Im Fall aber der Bürg dem Anspre- Wann dereher lediglich überliesse die Rechte völlig Bürg demauszuführen, mit Verheißung, das er-Anivrechecmanglende ihm hernach zuzuthun, und ^uiesse,zuverguten , soll ein solcher darbey dann wie dieserauch behaftet und dem nachzukommen sich zuver.verpflichtet sey. ballen.

§. rs-

So aber sich einer ohne BenamsungZeit und lermm, und also, auf den Fallder Schuldner nicht zahlte, zu einerBürgschaft verbunden hätte, soll die bisauf erfolgende Zahlung gültig seyn , undauch , wann der Bürg inmittelst stürbe,von seinen Erben aus seinen verlassendenF 4 Mitteln

Wann einBürg aufgewissrZeit,oder unde,dingt fürsich selbstoder auchfür feineErben un-