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Briefe berührt / soll es bey dem, was vor-her schon darvon angezeigt ist/ verbleiben.
§. i8-
Wann dannethin einer sich also verbün-de / daß er für eine Schuld Bürg und selbstZahler seyn wollte/ <vll er, ohne daß derSchuldner vorhero ausgetrieben werde,die verbürget Schuld zubezahlen schul-dig seyn.
§. 19-
Wie ein Bürg aber seiner Bürgschafthalber, in und bey den Auffallen anzu-sehen , soll hernach folgen.
h. 20.
Hätte dann ein Bürg seinen bekannt-lichenSchadlos-oder Ruk-Bürgen, soll der-selbe allenfalls auf solchen,wie der Schuld-gläubiger auf ihn den Bürgen , gleichesRecht haben und gemessen.
§ 2l.
Im Fall dann auch mehr, dann einBürg, oder Ruk-Bürg über eine Schuldsteh einließen und verbünden, sollen sie jeeiner für den andern, wann der oder die-ser darvon stürbe, oder nicht mehr zube-zahlen hätte, die ganze Schuld und in 8c>-licium zu zahlen verpflichtet seyn : Es habedann einer mit heitern und deutlichenWor-ten sich vorbehalten und erkläret, daß erF s für
Wann einBürg zah-le» soll, dersich für eineSchuldBürg undSelbsijah-ler ver.pflichtet.
WaS dieBürgen inAuffäblent» thun.
WaS Rechtein Bürgauf denRnk-Bür,gen habe.
MehrereBürgenoder Ruk-Bürgen sol-len je einerfür den an-dern stehen,sie habendann daSklar auSge«düngen.